Zeichen 101 bis 162
Gefahrzeichen mahnen zu erhöhter Aufmerksamkeit, insbesondere zur Verringerung der Geschwindigkeit im Hinblick auf eine Gefahrsituation.
Außerhalb geschlossener Ortschaften stehen sie im Allgemeinen 150 bis 250 m vor den Gefahrstellen. Ist die Entfernung erheblich geringer, kann sie auf einem Zusatzzeichen angegeben sein. StVO § 40
Zeichen 101

Gefahrstelle
Ein Zusatzzeichen kann die Gefahr näher bezeichnen. StVO (Anlage 1) 1
Das Zeichen darf nicht anstelle der Zeichen 102 bis 151 dauerhaft verwendet werden. Vor Schienenbahnen ohne Vorrang darf nur durch dieses Zeichen samt einem Zusatzzeichen z. B. mit dem Sinnbild "Straßenbahn" (1048-19) oder dem Sinnbild aus Zeichen 151 gewarnt werden, bei nicht oder kaum benutzten Gleisen auch durch Zeichen 112. StVO (VwV)
Zeichen 101-10
Flugbetrieb
Zeichen 101-11
Fußgängerüberweg
Zeichen 101-12
Viehtrieb
Zeichen 101-13

Reiter
Zeichen 101-14

Amphibienwanderung
Zeichen 101-15

Steinschlag
Zeichen 101-51

Schnee- oder Eisglätte
Zeichen 101-52

Splitt, Schotter
Zeichen 101-53

Ufer
Zeichen 101-54

Unzureichendes Lichtraumprofil
Zeichen 101-55

Bewegliche Brücke
Zeichen 102

Kreuzung oder Einmündung
Kreuzung oder Einmündung mit Vorfahrt von rechts. StVO (Anlage 1) 2
Das Zeichen darf nur angeordnet werden vor schwer erkennbaren Kreuzungen und Einmündungen von rechts, an denen die Vorfahrt nicht durch Vorfahrtzeichen geregelt ist. Innerhalb geschlossener Ortschaften ist das Zeichen im allgemeinen entbehrlich. StVO (VwV)
Zeichen 103
Kurve
Die Zeichen sind nur dort anzuordnen, wo die Erforderlichkeit einer erheblichen Reduzierung der Geschwindigkeit in einem Kurvenbereich nicht rechtzeitig erkennbar ist, obwohl Richtungstafeln aufgestellt sind. StVO (VwV)
Zeichen 105
Doppelkurve
Die Zeichen sind nur dort anzuordnen, wo die Erforderlichkeit einer erheblichen Reduzierung der Geschwindigkeit in einem Kurvenbereich nicht rechtzeitig erkennbar ist, obwohl Richtungstafeln aufgestellt sind. StVO (VwV)
Zeichen 108
Gefälle
Die Zeichen dürfen nur dann angeordnet werden, wenn der Verkehrsteilnehmer das Gefälle nicht rechtzeitig erkennen oder wegen besonderer örtlicher Verhältnisse oder des Streckencharakters die Stärke oder die Länge der Neigungsstrecke unterschätzen kann. Die Länge der Gefahrstrecke kann auf einem Zusatzzeichen angegeben werden. StVO (VwV)
Zeichen 110
Steigung
Die Zeichen dürfen nur dann angeordnet werden, wenn der Verkehrsteilnehmer die Steigung nicht rechtzeitig erkennen oder wegen besonderer örtlicher Verhältnisse oder des Streckencharakters die Stärke oder die Länge der Neigungsstrecke unterschätzen kann. Die Länge der Gefahrstrecke kann auf einem Zusatzzeichen angegeben werden. StVO (VwV)
Zeichen 112
Unebene Fahrbahn
Das Zeichen ist nur für sonst gut ausgebaute Straßen und nur dann anzuordnen, wenn Unebenheiten bei Einhaltung der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit oder der Richtgeschwindigkeit auf Autobahnen eine Gefahr für den Fahrzeugverkehr darstellen können. Es ist empfehlenswert, die Entfernung zwischen dem Standort des Zeichens und dem Ende der Gefahrstelle anzugeben, wenn vor einer unebenen Fahrbahn von erheblicher Länge gewarnt werden muss. StVO (VwV)
Zeichen 114

Schleuder- oder Rutschgefahr
Schleuder- oder Rutschgefahr bei Nässe oder Schmutz. StVO (Anlage 1) 8
Zeichen ist nur dort anzuordnen, wo die Gefahr nur auf einem kurzen Abschnitt besteht. Besteht die Gefahr auf längeren Streckenabschnitten häufiger, ist stattdessen die zulässige Höchstgeschwindigkeit bei Nässe zu beschränken. Innerhalb geschlossener Ortschaften ist das Zeichen in der Regel entbehrlich. Vor der Beschmutzung der Fahrbahn ist nur zu warnen, wenn die verkehrsgefährdende Auswirkung schwer erkennbar ist und nicht sofort beseitigt werden kann. StVO (VwV)
Zeichen 117
Seitenwind
Zeichen 120

Verengte Fahrbahn
Zeichen 121
Einseitig verengte Fahrbahn
Zeichen 123

Arbeitsstelle
Zeichen 124

Stau
Sobald Fahrzeuge auf Autobahnen mit Schrittgeschwindigkeit fahren oder sich die Fahrzeuge im Stillstand befinden, müssen diese Fahrzeuge für die Durchfahrt von Polizei- und Hilfsfahrzeugen zwischen dem äußerst linken und dem unmittelbar rechts daneben liegenden Fahrstreifen für eine Richtung eine freie Gasse bilden. StVO § 11 (2)
Zeichen 125

Gegenverkehr
Zeichen 131

Lichtzeichenanlage
Das Zeichen ist innerhalb geschlossener Ortschaften nur anzuordnen, wenn die Lichtzeichenanlage für die Fahrzeugführer nicht bereits in so ausreichender Entfernung erkennbar ist, dass ein rechtzeitiges Anhalten problemlos möglich ist. Außerhalb geschlossener Ortschaften ist das Zeichen stets in Verbindung mit einer Geschwindigkeitsbeschränkung vor Lichtzeichenanlagen anzuordnen. StVO (VwV)
Zeichen 133
Fugänger
Das Zeichen ist nur dort anzuordnen, wo Fußgängerverkehr außerhalb von Kreuzungen oder Einmündungen über oder auf die Fahrbahn geführt wird und dies für den Fahrzeugverkehr nicht ohne Weiteres erkennbar ist. StVO (VwV)
Schriftzeichen und die Wiedergabe von Verkehrszeichen auf der Fahrbahn dienen dem Hinweis auf ein angebrachtes Verkehrszeichen. StVO § 39 (5)
Zeichen 136
Kinder
Das Zeichen darf nur angeordnet werden, wo die Gefahr besteht, dass Kinder häufig ungesichert auf die Fahrbahn laufen und eine technische Sicherung nicht möglich ist. Die Anordnung des Zeichens ist in Tempo-30-Zonen in der Regel nicht erforderlich. StVO (VwV)
Schriftzeichen und die Wiedergabe von Verkehrszeichen auf der Fahrbahn dienen dem Hinweis auf ein angebrachtes Verkehrszeichen. StVO § 39 (5)
Zeichen 138
Radverkehr
Das Zeichen ist nur dort anzuordnen, wo Radverkehr außerhalb von Kreuzungen oder Einmündungen die Fahrbahn quert oder auf sie geführt wird und dies für den Kraftfahrzeugverkehr nicht ohne Weiteres erkennbar ist. StVO (VwV)
Schriftzeichen und die Wiedergabe von Verkehrszeichen auf der Fahrbahn dienen dem Hinweis auf ein angebrachtes Verkehrszeichen. StVO § 39 (5)
Zeichen 142
Wildwechsel
Das Zeichen darf nur für Straßen mit schnellem Verkehr für bestimmte Streckenabschnitte angeordnet werden, in denen Wild häufig über die Fahrbahn wechselt. Diese Gefahrstellen sind mit den unteren Jagd- und Forstbehörden sowie den Jagdausübungsberechtigten festzulegen. Auf Straßen mit Wildschutzzäunen ist das Zeichen entbehrlich. StVO (VwV)
Zeichen 151

Bahnübergang
Bahnübergang ist jede höhengleiche Kreuzung zwischen einer Straße und Eisenbahn- oder Straßenbahnschienen auf eigenem Schienenkörper. StVÜbk Art. 1 i)
Fahrzeugführer müssen dem Schienenverkehr Vorrang gewähren. StVO (Anlage 2) 1
Schienenfahrzeuge haben Vorrang auf Bahnübergängen mit Andreaskreuz (Zeichen 201), auf Bahnübergängen über Fuß-, Feld-, Wald- oder Radwege und in Hafen- und Industriegebieten, wenn an den Einfahrten das Andreaskreuz mit dem Zusatzzeichen "Hafengebiet, Schienenfahrzeuge haben Vorrang" oder "Industriegebiet, Schienenfahrzeuge haben Vorrang" steht. Der Straßenverkehr darf sich solchen Bahnübergängen nur mit mäßiger Geschwindigkeit nähern. StVO § 19 (1)
Zeichen 156
Bahnübergang mit dreistreifiger Bake
Bahnübergang mit dreistreifiger Bake etwa 240 m vor dem Bahnübergang. Die Angabe erheblich abweichender Abstände kann an der dreistreifigen, zweistreifigen und einstreifigen Bake oberhalb der Schrägstreifen in schwarzen Ziffern erfolgen.
Die Angabe erheblich abweichender Abstände kann an der dreistreifigen Bake oberhalb der Schrägstreifen in schwarzen Ziffern erfolgen. StVO (Anlage 1) 21
Zeichen 159
Zweistreifige Bake
Zweistreifige Bake etwa 160 m vor dem Bahnübergang. StVO (Anlage 1) 22
Zeichen 162
Einstreifige Bake
Einstreifige Bake etwa 80 m vor dem Bahnübergang. StVO (Anlage 1) 23
Fahrschule Henke l 2021