Werden Sinnbilder auf anderen Verkehrszeichen als den in den Anlagen 1 bis 3 zu den §§ 40 bis 42 dargestellten gezeigt, so bedeuten die Sinnbilder. StVO § 39 (7)


Amphibenwanderung

Ausfahrt

Autobahnkreuz
Carscharing
Zur Parkbevorrechtigung von Carsharingfahrzeugen kann das Sinnbild als Inhalt eines Zusatzzeichens zu Zeichen 314 oder 315 angeordnet sein. Carsharingfahrzeuge sind Fahrzeuge im Sinne des § 2 Nummer 1 und des § 4 Absatz 1 und 2 des Carsharinggesetzes, in denen die Plakette deutlich sichtbar auf der Innenseite der Windschutzscheibe anzubringen ist. StVO § 39 (11)

E-Bikes
E-Bikes sind einsitzige zweirädrige Kleinkrafträder mit elektrischem Antrieb, der sich bei einer Geschwindigkeit von mehr als 25 km/h selbsttätig abschaltet.

Elektrisch betriebene Fahrzeuge
Zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge kann das Sinnbild als Inhalt eines Zusatzzeichens angeordnet sein. Elektrisch betriebene Fahrzeuge sind die nach § 9a Absatz 2 und 4, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 5, der Fahrzeug-Zulassungsverordnung gekennzeichneten Fahrzeuge. StVO § 39 (10)

Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV)

Flugbetrieb

Fahrrad zum Transport von Gütern oder Personen – Lastenfahrrad
Um speziell für Lastenfahrräder Parkflächen und Ladezonen vorhalten zu können, wurde ein spezielles Sinnbild "Lastenfahrrad" eingeführt, das die zuständigen Straßenverkehrsbehörden nutzen können. BMVl

Fußgänger

Fußgängerüberweg

Gespannfuhrwerke

Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse
Kraftfahrzeuge sind nicht dauerhaft spurgeführte Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden. FZV § 2 1.

Kraftfahrzeuge und Züge, die nicht schneller als 25 km/h fahren können oder dürfen
Kraftfahrzeuge sind nicht dauerhaft spurgeführte Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden. FZV § 2 1.

Kraftomnibus (KOM)
Kraftomnibusse sind Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von mehr als neun Personen (einschließlich Führer) geeignet und bestimmt sind. PBefG § 4 (4) 2.

Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas
Kraftrad ist jedes zweirädrige Fahrzeug mit oder ohne Beiwagen, das einen Antriebsmotor hat. Die Vertragsparteien können in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften dreirädrige Fahrzeuge mit einem Leergewicht von nicht mehr als 400 kg den Krafträdern gleichstellen. StVÜbk Art. 1 n)
Krafträder sind zweirädrige Kraftfahrzeuge mit oder ohne Beiwagen, mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm im Falle von Verbrennungsmotoren, und/oder mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h. FZV § 2 9.

Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge
Kraftfahrzeuge sind nicht dauerhaft spurgeführte Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden. FZV § 2 1.

Personenkraftwagen oder Krafträder mit Beiwagen, die mit mindestens drei Personen besetzt sind – mehrfachbesetzte Personenkraftwagen
Personenkraftwagen sind Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als neun Personen (einschließlich Führer) geeignet und bestimmt sind. PBefG § 4 (4) 1.

Lastkraftwagen mit Anhänger
Lastkraftwagen sind Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Einrichtung zur Beförderung von Gütern bestimmt sind. PBefG § 4 (4) 3.
Anhänger sind zum Anhängen an ein Kraftfahrzeug bestimmte und geeignete Fahrzeuge. FZV § 2 2.

Mofa
Mofas sind einspurige Fahrräder mit Hilfsmotor – auch ohne Tretkurbeln –, wenn ihre Bauart Gewähr dafür bietet, dass die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn nicht mehr als 25 km/h beträgt (Mofas); besondere Sitze für die Mitnahme von Kindern unter sieben Jahren dürfen jedoch angebracht sein. FeV § 4 (1)

Personenkraftwagen
Personenkraftwagen sind Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als neun Personen (einschließlich Führer) geeignet und bestimmt sind. PBefG § 4 (4) 1.

Personenkraftwagen (Pkw) mit Anhänger
Personenkraftwagen sind Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als neun Personen (einschließlich Führer) geeignet und bestimmt sind. PBefG § 4 (4) 1.
Anhänger sind zum Anhängen an ein Kraftfahrzeug bestimmte und geeignete Fahrzeuge. FZV § 2 2.

Radverkehr

Reiter

Schnee- oder Eisglätte

Splitt, Schotter

Straßenbahn

Steinschlag

Ufer

Unzureichendes Lichtraumprofil

Viehtrieb
Wohnmobil
Fahrschule Henke l 2022