
Allgemeines
Weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen (B-Verstoß) sind Straftaten, soweit sie nicht bereits zur Entziehung der Fahrerlaubnis geführt haben und Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes, soweit nicht in Abschnitt A aufgeführt. FeV (Anlage 12)
Ist gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis wegen einer innerhalb der Probezeit begangenen Straftat oder Ordnungswidrigkeit eine rechtskräftige Entscheidung ergangen, so hat die Fahrerlaubnisbehörde seine Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen und hierfür eine Frist zu setzen, wenn er zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat. StVG § 2a (2)
Parken
51a.1
Unzulässig in "zweiter Reihe" gehalten
... mit Behhinderung
70 € Bußgeld 1 Punkt B-Verstoß Kein Fahrverbot
... mit Gefährdung
80 € Bußgeld 1 Punkt B-Verstoß Kein Fahrverbot
… mit Sachbeschädigung
100 € Bußgeld 1 Punkt B-Verstoß Kein Fahrverbot
51b.3
An einer engen oder unübersichtlichen Straßenstelle oder im Bereich einer scharfen Kurve geparkt wenn ein Rettungsfahrzeug im Einsatz behindert worden ist
100 € Bußgeld 1 Punkt B-Verstoß Kein Fahrverbot
52a.1
Unzulässig auf Geh- und Radwegen geparkt (§ 12 Absatz 2 StVO)
… mit Behinderung
70 € Bußgeld 1 Punkt B-Verstoß Kein Fahrverbot
… länger als eine Stunde
70 € Bußgeld 1 Punkt B-Verstoß Kein Fahrverbot
… mit Behinderung
80 € Bußgeld 1 Punkt B-Verstoß Kein Fahrverbot
… mit Gefährdung
80 € Bußgeld 1 Punkt B-Verstoß Kein Fahrverbot
… mit Sachbeschädigung
100 € Bußgeld 1 Punkt B-Verstoß Kein Fahrverbot
53.1
Vor oder in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten geparkt und dadurch ein Rettungsfahrzeug im Einsatz behindert
100 € Bußgeld 1 Punkt B-Verstoß Kein Fahrverbot
54a.1
Unzulässig auf Schutzstreifen für den Radverkehr gehalten
… mit Behinderung
70 € Bußgeld 1 Punkt B-Verstoß Kein Fahrverbot
... mit Gefährdung
80 € Bußgeld 1 Punkt B-Verstoß Kein Fahrverbot
… mit Sachbeschädigung
100 € Bußgeld 1 Punkt B-Verstoß Kein Fahrverbot
58.1
In "zweiter Reihe" geparkt (§ 12 Absatz 2 StVO)
… mit Behinderung
80 € Bußgeld 1 Punkt B-Verstoß Kein Fahrverbot
... mit Gefährdung
90 € Bußgeld 1 Punkt B-Verstoß Kein Fahrverbot
... mit Sachbeschädigung
110 € Bußgeld 1 Punkt B-Verstoß Kein Fahrverbot
... länger als 15 Minuten
85 € Bußgeld 1 Punkt B-Verstoß Kein Fahrverbot
... mit Behinderung
90 € Bußgeld 1 Punkt B-Verstoß Kein Fahrverbot
Liegenbleiben von Fahrzeugen
66
Liegengebliebenes mehrspuriges Fahrzeug nicht oder nicht wie vorgeschrieben abgesichert, beleuchtet oder kenntlich gemacht und dadurch einen Anderen gefährdet (soweit nicht Straftat)
60 € Bußgeld 1 Punkt B-Verstoß
Beleuchtung
76
Bei erheblicher Sichtbehinderung durch Nebel, Schneefall oder Regen außerhalb geschlossener Ortschaften am Tage nicht mit Abblendlicht gefahren
60 € Bußgeld 1 Punkt B-Verstoß
Autobahnen und Kraftfahrstraßen
79
Autobahn oder Kraftfahrstraße mit einem Fahrzeug benutzt, dessen Höhe zusammen mit Ladung mehr als 4,20 m betrug
70 € Bußgeld 1 Punkt B-Verstoß
85
Auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen Fahrzeug geparkt
70 € Bußgeld 1 Punkt B-Verstoß
87a
Mit einem Lastkraftwagen über 7,5 t zulässiger Gesamtmasse, einschließlich Anhänger, oder einer Zugmaschine den äußerst linken Fahrstreifen bei Schneeglätte oder Glatteis oder, obwohl die Sichtweite durch erheblichen Schneefall oder Regen auf 50 m oder weniger eingeschränkt ist, benutzt
80 € Bußgeld 1 Punkt B-Verstoß
Personenbeförderung, Sicherungspflichen
99.1
Ein Kind ohne Sicherung mitgenommen oder nicht für eine Sicherung eines Kindes in einem Kfz gesorgt (außer in einem Kraftomnibus über 3,5 t zulässige Gesamtmasse) oder beim Führen eines Kraftrades ein Kind befördert, obwohl es keinen Schutzhelm trug bei einem Kind
60 € Bußgeld 1 Punkt B-Verstoß
... bei mehreren Kindern
70 € Bußgeld 1 Punkt B-Verstoß
Ladung
102.1
Ladung oder Ladeeinrichtung nicht so verstaut oder gesichert, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen oder herabfallen können bei Lastkraftwagen oder Omnibussen bzw. ihren Anhängern
60 € Bußgeld 1 Punkt B-Verstoß
... mit Gefährdung
75 € Bußgeld 1 Punkt B-Verstoß
102.2.1
Ladung oder Ladeeinrichtung nicht so verstaut oder gesichert, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen oder herabfallen können bei anderen Kraftfahrzeugen bzw. ihren Anhängern mit Gefährdung
60 € Bußgeld 1 Punkt B-Verstoß
104
Fahrzeug geführt, dessen Höhe zusammen mit der Ladung mehr als 4,20 m betrug
60 € Bußgeld 1 Punkt B-Verstoß
Sonstige Pflichten von Fahrzeugführenden
108
Beim Führen eines Fahrzeugs nicht dafür gesorgt, dass das Fahrzeug, der Zug, das Gespann, die Ladung oder die Besetzung vorschriftsmäßig waren, wenn dadurch die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt war oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung wesentlich litt
80 € Bußgeld 1 Punkt B-Verstoß
Verkehrshindernisse
123
Gegenstand auf eine Straße gebracht oder dort liegengelassen, obwohl dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden konnte
60 € Bußgeld 1 Punkt B-Verstoß
Zeichen eines Polizeibeamten
129
Zeichen eines Polizeibeamten nicht befolgt
70 € Bußgeld 1 Punkt B-Verstoß Kein Fahrverbot
Vorschriftzeichen
151.1
Beim Führen eines Fahrzeugs in einem Fußgängerbereich (Zeichen 239, 242.1, 242.2) einen Fußgänger gefährdet bei zugelassenem Fahrzeugverkehr (Zeichen 239, 242.1 mit Zusatzzeichen)
60 € Bußgeld 1 Punkt B-Verstoß Kein Fahrverbot
151.2
... bei nicht zugelassenem Fahrzeugverkehr
70 € Bußgeld 1 Punkt B-Verstoß Kein Fahrverbot
152
Eine für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern (Zeichen 261) oder für Kraftfahrzeuge mit wassergefährdender Ladung (Zeichen 269) gesperrte Straße befahren
100 € Bußgeld 1 Punkt B-Verstoß Kein Fahrverbot
152.1
... bei Eintragung von bereits einer Entscheidung wegen Verstoßes gegen Zeichen 261 oder 269 im Fahreignungsregister
250 € Bußgeld 1 Punkt A-Verstoß 1 Monat Fahrverbot
Richtzeichen
157.3
Beim Führen eines Fahrzeugs in einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1, 325.2) Fußgängerverkehr gefährdet
60 € Bußgeld 1 Punkt B-Verstoß Kein Fahrverbot
159b
In einem Tunnel (Zeichen 327) gewendet
60 € Bußgeld 1 Punkt B-Verstoß Kein Fahrverbot
Andere verkehrsrechtliche Anordnungen
164
Einer den Verkehr verbietenden oder beschränkenden Anordnung, die öffentlich bekannt gemacht wurde, zuwidergehandelt
60 € Bußgeld 1 Punkt B-Verstoß Kein Fahrverbot
Ausnahme Genehmigung und Erlaubnis
166
Vollziehbare Auflage einer Ausnahmegenehmingung oder Erlaubnis nach § 46 Abs. 3 Satz 1 nicht befolgt.
60 € Bußgeld 1 Punkt B-Verstoß Kein Fahrverbot
Untersuchung der Kraftfahrzeuge und Anhänger
186.1.3
Als Halter ein Fahrzeug, das nach Nummer 2.1 der Anlage VIII zu § 29 StVZO in bestimmten Zeitabschnitten einer Sicherheitsprüfung zu unterziehen ist, zur Hauptuntersuchung oder zur Sicherheitsprüfung nicht vorgeführt: Bei einer Überschreitung des Vorführtermins um mehr als 4 bis zu 8 Monate
60 € Bußgeld 1 Punkt B-Verstoß Kein Fahrverbot
... mehr als 8 Monaten
75 € Bußgeld 1 Punkt B-Verstoß Kein Fahrverbot
186.2.3
Andere als in Nr. 186.1.3 genannten Fahrzeuge bei einer Überschreitung des Vorführtermins um mehr als 8 Monaten
60 € Bußgeld 1 Punkt B-Verstoß Kein Fahrverbot
187a
Betriebsverbot oder -beschränkung wegen Fehlens einer gültigen Prüfplakette oder Prüfmarke in Verbindung mit einem SP-Schild nicht beachtet.
60 € Bußgeld 1 Punkt B-Verstoß Kein Fahrverbot
Verantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge
189.1.1
Als Halter die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Zuges angeordnet oder zugelassen, obwohl der Führer zur selbstständigen Leitung nicht geeignet war bei Lastkraftwagen und Kraftomnibussen
180 € Bußgeld 1 Punkt B-Verstoß Kein Fahrverbot
... bei anderen als in Nummer 189.1.1 genannten Fahrzeugen
90 € Bußgeld 1 Punkt B-Verstoß Kein Fahrverbot
189.2.1
Als Halter die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Zuges angeordnet oder zugelassen, obwohl das Fahrzeug oder der Zug nicht vorschriftsmäßig war und dadurch die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt war, insbesondere unter Verstoß gegen eine Vorschrift über Lenkeinrichtungen, Bremsen, Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen bzw. ihren Anhängern
270 € Bußgeld 1 Punkt B-Verstoß Kein Fahrverbot
... bei anderen als in Nummer 189.2.1 genannten Fahrzeugen
135 € Bußgeld 1 Punkt B-Verstoß Kein Fahrverbot
189.3.1
Als Halter die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Zuges angeordnet oder zugelassen, obwohl die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs oder des Zugs durch die Ladung oder Besetzung wesentlich litt bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen bzw. ihren Anhängern
270 € Bußgeld 1 Punkt B-Verstoß Kein Fahrverbot
... bei anderen als in Nummer 189.3.1 genannten Fahrzeugen
135 € Bußgeld 1 Punkt B-Verstoß Kein Fahrverbot
189a.1
Als Halter die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs angeordnet oder zugelassen, obwohl die Betriebserlaubnis erloschen war und dadurch die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen
270 € Bußgeld 1 Punkt B-Verstoß Kein Fahrverbot
... bei anderen als in Nr. 189a.1 genannten Fahrzeugen
135 € Bußgeld 1 Punkt B-Verstoß Kein Fahrverbot
Abmessungen von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen
192
Kraftfahrzeug, Anhänger oder Fahrzeugkombination in Betrieb genommen, obwohl die höchstzulässige Breite, Höhe oder Länge überschritten war
60 € Bußgeld 1 Punkt B-Verstoß Kein Fahrverbot
193
Kraftfahrzeug, Anhänger oder Fahrzeugkombination in Betrieb genommen, obwohl die höchstzulässige Breite, Höhe oder Länge überschritten war als Halter die Inbetriebnahme angeordnet oder zugelassen
75 € Bußgeld 1 Punkt B-Verstoß Kein Fahrverbot
Kurvenlaufeigenschaften
195
Kraftfahrzeug oder Fahrzeugkombination in Betrieb genommen, obwohl die vorgeschriebenen Kurvenlaufeigenschaften nicht eingehalten waren
60 € Bußgeld 1 Punkt B-Verstoß Kein Fahrverbot
196
Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeug oder einer Fahrzeugkombination angeordnet oder zugelassen, obwohl die vorgeschriebenen Kurvenlaufeigenschaften nicht eingehalten waren
75 € Bußgeld 1 Punkt B-Verstoß Kein Fahrverbot
Achslast, Gesamtgewicht, Anhängelast hinter Kraftfahrzeug
198
Kraftfahrzeug, Anhänger oder Fahrzeugkombination in Betrieb genommen, obwohl die zulässige Achslast, das zulässige Gesamtgewicht oder die zulässige Anhängelast hinter einem Kraftfahrzeug überschritten war bei Kraftfahrzeugen über 7,5 t oder Kraftfahrzeugen mit Anhänger über 2 t Überschreitung um mehr als 5, 10, 15, 20, 25, 30 Prozent
80 bis 380 € Bußgeld 1Punkt B-Verstoß Kein Fahrverbot
199
Anordnen oder Zulassen der Inbetriebnahme als Halter in diesen Fällen, Überschreitung um mehr als 5, 10, 15, 20, 25, 30 Prozent
140 bis 425 € Bußgeld 1 Punkt B-Verstoß Kein Fahrverbot
Besetzung, Beladeung und Kennzeichnung von Kraftomnibussen
201
Kraftomnibus in Betrieb genommen und dabei mehr Personen oder Gepäck befördert, als in der Zulassungsbescheinigung Teil I Sitz- und Stehplätze eingetragen waren und die jeweilige Summe der im Fahrzeug angeschriebenen Fahrgastplätze sowie die Angaben für die Höchstmasse des Gepäcks ausgewiesen waren.
60 € Bußgeld 1 Punkt B-Verstoß Kein Fahrverbot
202
Kraftomnibus in Betrieb genommen und dabei mehr Personen oder Gepäck befördert, als in der Zulassungsbescheinigung Teil I Sitz- und Stehplätze eingetragen waren und die jeweilige Summe der im Fahrzeug angeschriebenen Fahrgastplätze sowie die Angaben für die Höchstmasse des Gepäcks ausgewiesen waren als Halter die Inbetriebnahme angeordnet oder zugelassen
75 € Bußgeld 1 Punkt B-Verstoß Kein Fahrverbot
Bereifung und Laufflächen
212
Kraftfahrzeug (außer Mofa) oder Anhänger in Betrieb genommen, dessen Reifen keine ausreichenden Profilrillen oder Einschnitte oder keine ausreichende Profil- oder Einschnitttiefe besaß
60 € Bußgeld 1Punkt B-Verstoß Kein Fahrverbot
213
Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs (außer Mofas) oder Anhängers in diesen Fällen angeordnet oder zugelassen.
75 € Bußgeld 1 Punkt B-Verstoß Kein Fahrverbot
213a
Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte angeordnet oder zugelassen, dessen Bereifung die in § 36 Absatz 4 oder Absatz 4a StVZO beschriebenen Eigenschaften nicht erfüllt, wenn das Kraftfahrzeug gemäß § 2 Absatz 3a StVO bei Glatteis Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte nur mit solchen Reifen gefahren werden darf, die die in § 36 Absatz 4 StVO beschriebenen Eigenschaften erfüllen
75 € Bußgeld 1 Punkt B-Verstoß Kein Fahrverbot
Sonstige Pflichten für den verkehrssicheren Zustand des Fahrzeugs
214
Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeug mit Anhänger in Betrieb genommen, das sich in einem Zustand befand, der die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigte, insbesondere unter Verstoß gegen eine Vorschrift über Lenkeinrichtungen, Bremsen oder Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen
... bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen bzw. ihren Anhängern
180 € Bußgeld 1 Punkt B-Verstoß Kein Fahrverbot
... bei anderen als in Nr. 214.1 genannten Fahrzeugen
90 € Bußgeld 1 Punkt B-Verstoß Kein Fahrverbot
214a
Fahrzeug trotz erloschener Betriebserlaubnis in Betrieb genommen und dadurch die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt
... einen Lastkraftwagen oder Kraftomnibus
180 € Bußgeld 1Punkt B-Verstoß Kein Fahrverbot
... ein anderes als in Nr. 214a.1 genanntes Fahrzeug
90 € Bußgeld 1 Punkt B-Verstoß Kein Fahrverbot
Stützlast
217
Kraftfahrzeug mit einem einachsigen Anhänger in Betrieb genommen, dessen zulässige Stützlast um mehr als 50 Prozent über- oder unterschritten wurde
60 € Bußgeld 1 Punkt B-Verstoß Kein Fahrverbot
Geschwindigkeitsbegrenzer
223
Kraftfahrzeug in Betrieb genommen, das nicht mit dem vorgeschriebenen Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet war, oder den Geschwindigkeitsbegrenzer auf unzulässige Geschwindigkeit eingestellt oder nicht benutzt, auch wenn es sich um ein ausländisches Kraftfahrzeug handelt
100 € Bußgeld 1 Punkt B-Verstoß Kein Fahrverbot
224
Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeuges angeordnet oder zugelassen, das nicht mit dem vorgeschriebenen Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet war oder dessen Geschwindigkeitsbegrenzer auf eine unzulässige Geschwindigkeit eingestellt war oder nicht benutzt wurde
150 € Bußgeld 1 Punkt B-Verstoß Kein Fahrverbot
Auflagen bei Ausnahmegenehmigungen
233
Als Halter einer vollziehbaren Auflage einer Ausnahmegenehmigung nicht nachgekommen
70 € Bußgeld 1 Punkt B-Verstoß Kein Fahrverbot
Sonstige Pflichten von Fahrzeugführenden
247
Beim Führen eines Kraftfahrzeuges verbotswidrig ein technisches Gerät zur Feststellung von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen betrieben oder betriebsbereit mitgeführt
75 € Bußgeld 1 Punkt B-Verstoß
Betriebsverbot- und -beschränkungen
253
Einem Verbot, ein Fahrzeug in Betrieb zu setzen, zuwidergehandelt oder Beschränkung nicht beachtet
70 € Bußgeld 1 Punkt B-Verstoß
Fahrschule Henke l 2022